Wie viele Personen müssen es sein,

damit Sie als Vorstand beschlussfähig sind

Eine gesetzliche Regelung zur Beschlussfähigkeit des Vorstands gibt es überraschenderweise nicht. Genaueres dazu soll eigentlich die Satzung festlegen.

S

o gibt es zum Beispiel Vereinssatzungen, die bestimmen, dass der Vorstand nur dann beschlussfähig ist, wenn entweder der erste oder zweite Vorsitzende bei der Versammlung anwesend ist.

Gelegentlich sehen Satzungen auch vor, dass mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen oder beispielsweise die Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich ist, damit Beschlussfähigkeit gegeben ist.

Enthält die Satzung keine Regelung, gilt: Wurde ordnungsgemäß zur Vorstandssitzung eingeladen, reicht die Anwesenheit eines einzigen stimmberechtigten Mitglieds, um die Beschlussfähigkeit herzustellen. Ausnahme: Es geht um eine Sache, die dieses eine Vorstandsmitglied betrifft. Denn ein Vorstandsmitglied kann nicht in eigener Sache mit abstimmen. Wäre also nur ein Vorstandsmitglied anwesend, kann dieses keinen Beschluss treffen, der es betrifft (z. B. sich oder seine Firma beauftragen, die Internetseiten des Vereins im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zu betreuen).

In diesem Fall wäre dann auch diese Versammlung – zumindest was diesen Abstimmungspunkt betrifft – nicht beschlussfähig.

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Quelle: VNR AG

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