Bei Angehörigenverträgen

in keine Steuerfalle tappen

Am 1.8.2022 trat die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie in Kraft. Vom „Inhalt des Arbeitsvertrags“ über „Regelungen zu Arbeit auf Abruf“ bis hin zu Ihren neuen Hinweispflichten auf Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge – die Richtlinie lässt keinen Stein auf dem anderen.

I nsbesondere in kleinen Betrieben arbeitet oft die ganze Familie mit. Der Ehepartner macht die Buchführung und die Kinder verdienen sich ab einem gewissen Alter etwas hinzu. Angehörige zu beschäftigen, bringt aus unterschiedlichen Gründen Vorteile. Das Geld bleibt zum einen in der Familie und der gezahlte Lohn kann zum anderen als steuermindernde Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Sie aus steuerlicher Sicht alles richtig machen. Vermutet das Finanzamt beispielsweise, dass der Angehörigenvertrag gänzlich anders ist als der normale Angestelltenvertrag, drohen Probleme.

Wichtiges rund um Angehörigenverträge

Der Vertrag muss immer dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Achten Sie zudem auf folgende Punkte:

Mindestlohn zahlen

Zahlen Sie Ihren Angehörigen immer den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Da Angehörige ein Recht auf Mindestlohn haben, könnte bei einer Betriebsprüfung die Differenz fiktiv hinzugerechnet werden. Für Sie fallen Steuern und Abgaben an, obwohl Sie keinen Lohn gezahlt haben.

Richten Sie dem Angehörigen ein eigenes Konto ein

Unternehmerpaare haben häufig nur ein Konto. Den Lohn des Partners auf das gemeinsame Konto zu überweisen, kann jedoch zu Problemen führen, da der Arbeitgeber dann Zugriff zum Gehaltskonto des Angestellten hat. Die Folge bei einer Betriebsprüfung: Sämtliche Lohnzahlungen werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Darüber hinaus schreibt das Finanzamt vor, dass der mitarbeitende Partner wie andere Angestellten frei über sein Gehalt verfügen darf. Deshalb sollten Sie für den mitarbeitenden Angehörigen immer ein eigenes Konto einrichten, das auf seinen Namen läuft.

Eine Barzahlung des Angehörigen ist grundsätzlich nicht möglich. Zu Problemen führt auch, wenn der Partner den Betrag selbst vom Unternehmerkonto abhebt.

Angehörigendarlehen immer mit Vertrag

Sie benötigen eine günstige Finanzierung und denken darüber nach, Geld bei einem Angehörigen zu leihen statt bei Ihrer Bank? Da die Zinsen gestiegen sind, kann das durchaus sinnvoll sein. Damit der Abzug als Betriebsausgabe gesichert ist, sollten Sie immer einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Stellen Sie dem Angehörigen auch Sicherheiten zur Verfügung, da eine Bank dies auch verlangen würde.

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Quelle: VNR AG

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