Virtuelle Generalversammlungen bei Genossenschaften

auch ohne Satzungsklausel wieder zulässig

In der Vergangenheit mussten Generalversammlungen bei Genossenschaften in der Regel als Präsenzversammlung gestaltet werden. Ausnahmen waren nach § 43 Abs. 7 Genossenschaftsgesetz („GenG“) nur zugelassen, wenn eine entsprechende Satzungsklausel dies ausdrücklich ermöglicht. Mit einer Novellierung des GenG hat sich das nun geändert.

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EMPORÄRE ERLEICHTERUNG DURCH DAS COVID-19-GESETZ

Da Präsenzversammlungen wegen der Covid-19-Pandemie zeitweise nicht möglich waren, konnte auch die ordentliche Generalversammlung innerhalb der ersten sechs Monate gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 GenG nicht abgehalten werden. Diesen Umstand würdigte das Covid-19-Gesetz in seinem Artikel 2 § 3, der Genossenschaften temporär die Möglichkeit gab, Beschlüsse in virtuellen Versammlungen zu fassen.

Eine Verpflichtung zur virtuellen Generalversammlung sah das Covid-19-Gesetz nicht vor. Genossenschaften konnten also auch warten, bis die Ausbreitung der Infektion abgeklungen und die Beschränkungen von Präsenzversammlungen aufgehoben waren. Die Überschreitung der Sechsmonats-Frist hatte keine Sanktionen zur Folge. Auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung kann durch diese Verfehlung nicht in Frage gestellt werden.

Da das Covid-19-Gesetz jedoch nur bis zum 31.8.2022 gültig war, fehlte zunächst eine sinnvolle Anschlussregelung.

VIRTUELLE GENERALVERSAMMLUNGEN DAUERHAFT OHNE SATZUNGSREGELUNGEN

Mit einer Änderung des GenG im vergangenen Sommer hatte der Bundestag eine entsprechende Regelung geschaffen. Genossenschaften erhielten damit auch nach Auslaufen des Covid-19-Gesetzes explizit die Möglichkeit, virtuelle Generalversammlungen durchzuführen, auch wenn das nicht in ihrer Genossenschaftssatzung verankert ist.

Der Bundestag begründete die Änderung mit dem zunehmenden Bedarf an Rechtssicherheit nach dem Auslaufen des Artikel 2 § 3 Covid-19-Gesetz. Aufgrund des hohen bürokratischen und finanziellen Aufwands sei insbesondere bei kleineren, ehrenamtlich geführten Genossenschaften eine Satzungsänderung oftmals nicht umsetzbar – insbesondere dann, wenn virtuelle Generalversammlungen ohnehin nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden sollen.

Neben einer rein virtuellen Form der Generalversammlung über Videochat-Plattformen, sind im neu eingeführten § 43b GenG auch hybride Formen aufgeführt. Hierunter fallen Generalversammlungen, an denen wahlweise in Präsenz oder virtuell teilgenommen werden kann. Der Vorstand und der Aufsichtsrat müssen im Falle einer virtuellen Teilnahme durch persönlich am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sein.

43b Abs. 5 GenG sieht zudem die Möglichkeit vor, die Generalversammlung im „gestreckten Verfahren“ abzuhalten. Hierbei werden die virtuellen oder hybriden Formen der Generalversammlung lediglich für die Erörterungsphase genutzt. Die Abstimmung und die Beschlussfassung werden anschließend getrennt auf schriftlichem oder elektronischem Wege durchgeführt.

ANFORDERUNGEN AN GENOSSENSCHAFTEN

Für die Rechtsgültigkeit der virtuellen Generalversammlung muss sichergestellt werden, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und teilnehmende Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung nach § 53 GenG zu prüfen.

DEUTLICHE ERLEICHTERUNGEN DURCH GESETZESÄNDERUNG

Die Generalversammlung virtuell abhalten zu können, stellt für viele Genossenschaften eine deutliche Erleichterung dar. Dies gilt umso mehr, da ein bestimmtes Quorum an Teilnehmern für eine Beschlussfassung in der Regel nicht gefordert wird. Neben einer bürokratischen Entlastung und Erhöhung der Flexibilität ist die Änderung ein wichtiger Schritt in Richtung der Digitalisierung von Genossenschaften.

Nichtsdestotrotz müssen die technischen Voraussetzungen für eine virtuelle Generalversammlung geschaffen werden. Auch wenn die neuen gesetzlichen Regelungen die Beschlussfassung der Mitglieder in Genossenschaften erleichtern, sollte dennoch darüber nachgedacht werden, bei einer ohnehin anstehenden Satzungsänderung die Regelungen zur Beschlussfassung für die einzelne Genossenschaft zu konkretisieren.

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Quelle: bbh

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