Steuerfreies Jobticket

Diesen Musterprozess sollten Arbeitgeber kennen

Auch in der Pandemie pendeln viele Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Arbeitgeber können sich an Jahreskarten beteiligen oder diese komplett spendieren. Bestenfalls kommt das Gehaltsextra steuerfrei beim Arbeitnehmer an oder der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer pauschal selbst. Hier die wichtigsten Infos rund um das Thema “Jobticket und Steuern” und ein Hinweis auf ein interessantes Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.

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rundätze zum steuerfreien Jobticket

Unter “Jobticket” versteht man im Steuerrecht eine Wochenkarte, eine Monatskarte oder eine Jahreskarte für den öffentlichen Personenverkehr, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt überlässt oder komplett spendiert. Der Clou an diesem Vorteil für den Arbeitnehmer: Der Vorteil kommt steuerfrei an, sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr. 15 EStG erfüllt sind. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit: Die Überlassung des Jobtickets muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber spendiert einem Arbeitgeber als Dankeschön für seine loyale Mitarbeit ein Jahres-Jobticket für die Fahrten mit dem Bus zur Arbeit. Kosten: 840 Euro. Am vereinbarten Bruttoarbeitslohn ändert die Gewährung des Jobtickets nichts. Folge: Die Zurverfügungstellung des Tickets ist für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei.

Gewährung des Jobtickets im Rahmen einer Gehaltsumwandlung

Vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter dagegen, dass sich bei Zurverfügungstellung des Jobtickets durch den Arbeitgeber das vereinbarte Bruttogehalt mindert, hier spricht man von einem Gehaltsumwandlung, ist die Steuerfreiheit verloren. Denn dann ist die wichtigste Voraussetzung, nämlich die Gewährung des Vorteils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, nicht mehr erfüllt.

In diesem Fall kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aber die Lohnsteuer abnehmen. Dazu hat er zwei Möglichkeiten. Entweder überweist der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent Lohnsteuer ans Finanzamt. In diesem Fall mindert sich der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beim Arbeitnehmer. Alternativ kann der Arbeitgeber auch 30 Prozent pauschal ans Finanzamt abführen. In diesem Fall kann der Mitarbeiter trotzdem die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen.

Praxis-Tipp: Arbeitgeber müssen bei Abführung von pauschaler Lohnsteuer beachten, dass auch für 2021 nach wie vor Solidaritätszuschlag auf die Pauschalsteuer ans Finanzamt abzuführen ist. Der Soli ist hier zum 1. Januar 2021 nicht weggefallen.

Interessantes Urteil zum Jobticket

Gewährt der Arbeitgeber Mitarbeitern das Jobticket im Rahmen eines Mobilitätskonzepts zur Verringerung der Parkplatznot, ist der Vorteil für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Sachbezug. Das sehen zumindest die Richter des Finanzgerichts Hessen so (FG Hessen, Urteil v. 25.11.2020, Az. 12 K 2283/17). Und das soll sogar gelten, wenn die Gewährung des Jobtickets nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

In dem Streitfall herrschte an der Einrichtung des Arbeitgebers massive Parkplatznot. Der Arbeitgeber stellt seinen Mitarbeitern eine begrenzte Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung und anderen Mitarbeitern wird im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts ein verbilligtes Jobticket angeboten.

Praxis-Tipp: Ob in diesem Fall – der in Städten mit hohem Verkehrsaufkommen nicht unüblich sein dürfte – der Vorteil des Jobtickets steuerfrei beim Arbeitnehmer ankommen kann, prüft nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. VI B 5/21). In vergleichbaren Fällen sollten Arbeitgeber gegen Haftungsbescheide nach einer Lohnsteuerprüfung Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

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Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, Link

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