Solidaritätszuschlag

war nicht verfassungswidrig

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Das hat der BFH am 31.01.2023 bekanntgegeben und sich dort auf die Entscheidung des IX. Senats vom 17.01.2023 bezogen.

I

m konkreten Fall ging es um den Solidaritätszuschlag der Jahre 2020 und 2021. Das Finanzamt hatte gegenüber einem Ehepaar für 2020 einen Bescheid über 2.078 Euro und für 2021 einen Vorauszahlungsbescheid über insgesamt 57 Euro Solidaritätszuschlag erlassen. Das Ehepaar klagte. Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz, weil der Solidarpakt II und damit die Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 ausgelaufen sein. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache ans BVerfG sei daher nicht geboten. Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG) habe die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe müsse nicht von vornherein befristet werden und der Mehrbedarf für die Ergänzungsabgabe könne sich auch für längere Zeiträume ergeben. Allerdings sei ein dauerhafter Finanzbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern und nicht über eine Ergänzungsabgabe zu decken. Deshalb könne eine Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden sei. Das sei hier aber nicht der Fall. Der Soli habe mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Der Soli verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, weil bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Soli an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet seien, sei die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig (BFH, Urteil vom 17.01.2023, Az. IX R 15/20, Abruf-Nr. 233465).

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Quelle: IWW Institut –  ID 49041678

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