Schenkungssteuer

bei der Errichtung einer Familienstiftung

Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist die Auslegung von § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zum „entferntest Berechtigten“ für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags relevant. Wer zu diesen „entferntest Berechtigten“ gehört, hat aktuell das FG Niedersachsen konkretisiert.

N

ach Auffassung des FG gehören zu den „entferntest Berechtigten“ nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG alle Personen, die nach der Stiftungssatzung ‒ auch nur theoretisch ‒ in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (FG Niedersachsen.

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Quelle: SAWIMA Stiftung

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