Sachspenden

Belege müssen betragsgenau sein

Wird der Wertnachweis von Sachspenden mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich deren Beträge genau mit der angesetzten Spendenhöhe decken. Das hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt.

Erhält die gemeinnützige Stiftung eine Sachspende, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammt, muss deren Wert ermittelt werden. In der Zuwendungsbestätigung muss die Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. genau bezeichnet werden. Wird der Wertnachweis mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich die Betragsangaben mit dem angegebenen Spendenbetrag decken. Sonst steht infrage, ob sich die Spendenbescheinigung überhaupt auf die Gegenstände bezieht, deren Wert mit den Belegen nachgewiesen werden soll. Das Finanzamt kann dann unterstellen, dass es sich um Belege für anderweitig verwendete Gegenstände handelt (FG Berlin-Brandenburg 28.11.18, 7 K 7258/16, Abruf-Nr. 206703).

PRAXISTIPP | Im Einzelfall kann es deswegen einfacher sein, wenn der Spender Ihnen den ‒ überschlägigen ‒ Wert der Sachen in Rechnung stellt und auf die Zahlung des Rechnungsbetrags verzichtet. Es handelt sich dann um eine Geldspende, für die kein weiterer Wertnachweis erforderlich ist.

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