Recht auf Elternteilzeit

und mehr!

Die EU-Vereinbarkeits-Richtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf tritt in Kraft. Und damit ergibt sich eine für viele Vereine überraschende Änderung! Selbst dann, wenn Ihr Verein nur eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigt, müssen Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister nun das Thema Elternteilzeit im Blick haben!

S

elbst bei nur einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin

Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes waren „Eltern- oder Pflegezeit“ nur Themen, mit denen sich größere Vereine und Unternehmen auseinandersetzen mussten. Denn bislang galten hier folgende Anforderungen an die Betriebsgröße:

  • Beschäftigte ein Verein oder ein Unternehmen mehr als 16 Personen, konnten diese während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 und höchstens 30 Stunden pro Woche verlangen.
  • Ebenso galt eine Grenze ab 16 Beschäftigten für das Recht auf Pflegezeit. Das heißt: Während der Pflegezeit von bis zu 6 Monaten muss Ihr Verein Beschäftigte vollständig oder teilweise zur Pflege eines nahen Angehörigen von der Arbeit freistellen.
  • Mindestens 26 Beschäftigte musste ein Arbeitgeber bislang beschäftigen, damit diese das Recht auf Familienpflegezeit haben. Die Familienpflegezeit von höchstens 24  Monaten soll ebenfalls die Pflege eines nahen Angehörigen ermöglichen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann seine bzw. ihre Arbeitszeit hier auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Das ist neu: Jetzt gilt für alle Betriebe und Vereine – unabhängig von der Beschäftigtenzahl: Sie dürfen entsprechende Anträge nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Beispiel: Ihre Vereinsmitarbeiterin Susanne Kindle befindet sich in Elternzeit. Plötzlich flattert Ihnen ein Antrag auf Elternteilzeit ins Haus. Sie haben im Verein aber bereits eine Ersatzkraft eingestellt.

Folge: In diesem Fall können Sie Nein sagen, wenn kein Bedarf an der zusätzlichen Arbeitskraft besteht.

Wichtig: Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen mit Begründung erfolgen. Genehmigen Sie einen Antrag, steht der Mitarbeiter für die Dauer der (Familien-)Pflegezeit und Eltern(teil)zeit Kündigungsschutz zu.

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Quelle: Vereinswelt, VNR AG

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