Können auch einfache Mitglieder

die Mitgliederversammlung einberufen?

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ im Verein – und im wahrsten Sinne des Wortes durch nichts zu ersetzen. Ihre wichtige Rolle wird Ihr durch § 32 BGB zuteil. Ihre Aufgaben sind vielfältig – sofern die Satzung Ihres Vereins nicht ausdrücklich einige der folgenden Aufgaben einem anderen Organ zuordnet.

Z

u den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:

  • Ihre Bestellung (Wahl) als Vorstand;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  • die Beaufsichtigung und Entlastung von Ihnen als Vorstand;
  • die Erteilung an Weisungen an Sie als Vorstand (durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung);
  • die Entlastung des Vorstands;
  • Entscheidung über wichtige Angelegenheiten im Verein, die Sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen;
  • die Festsetzung der Beiträge;
  • Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
  • u.v.m.

Die Mitgliederversammlung selbst beruft das laut Satzung zuständige Vereinsorgan ein. Das sind in der Regel sie als Vorstand. Fehlt eine Regelung, sind es automatisch Sie als Vorstand.

Doch keine Regel ohne Ausnahme:

Es kann tatsächlich passieren, dass einfache Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen können – die dann auch noch so beschlussfähig ist, wie jede andere, vom „zuständigen Organ“ einordnungsgemäß eiberufene Mitgliederversammlung auch. Und das hat mit dem Minderheitenbegehren nach § 37 BGB zu tun.

Sie wissen:
Nach dieser gesetzlichen Regelung können 10 % der Mitglieder von Ihnen die Einberufung einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung verlangen. Ihre Satzung kann eine höher Quote bis 49 Prozent vorsehen.

Diesem Antrag müssen Sie nachkommen. Tun Sie es auch nach einer erneuten Fristsetzung nicht, können die Mitglieder beim Gericht einen „Antrag auf Ermächtigung zur Berufung einer Mitgliederversammlung“ stellen. Das Gericht prüft dann, ob das Minderheitenbegehren von der erforderlichen Zahl von Mitgliedern unterschrieben wurde – und ob die Anträge für die einzuberufende Versammlung statthaft sind, also beispielsweise nicht gegen die guten Sitte oder Gesetze verstoßen. Zudem wird es noch prüfen, ob nicht per se in kürze die reguläre Mitgliederversammlung ansteht. Dann wäre die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erforderlich.

Wen aber alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Gericht in der Regel noch einmal Sie als Vorstand anhören – und dann entscheiden, ob es die Mitglieder ermächtigt, selber die Versammlung einzuberufen, oder nicht.

Dabei hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten: Es kann alle Antragsteller in ihrer Gesamtheit ermächtigen – oder zum Beispiel nur ein Mitglied aus dieser Gruppe. Und dann können tatsächlich die Mitglieder oder das Mitglied die Versammlung ohne Sie einberufen!

Fazit:
Nehmen Sie Minderheitenbegehren ernst. Geben Sie als Vorstand niemals das Zepter des Handels aus der Hand!

Sie  überlegen einen Verein zu gründen oder benötigen Hilfe für Ihren bestehenden Verein?

Mit uns wird Ihre Vereinsgründung denkbar einfach. Wir helfen Ihnen bei der Optimierung Ihres Vereins.

Als Experten für die Rechtsformen und Möglichkeiten von Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften setzen wir Ihre Ideen in langfristig funktionierende Unternehmen und Organisationen um.

Seit 2001 betreuen wir bundesweit unsere Kunden. Wir erstellen Strategien & Konzepte für selbstbestimmtes Unternehmertum und strategische Perspektivwechsel.

VORGESPRÄCH

Sie wollen Klarheit und endlich eine Strategie?

Buchen Sie Ihren 45-minütigen Video Call mit uns

NEWSLETTER

Impulse für Enthusiasten, Unternehmer und Unternehmen!

Holen Sie sich den
SAWIMA Newsletter

Quelle: VNR AG

#Vereinswesen #Vereinsberater #Vereingründen #Vereinssatzung #Vereinoptimieren #Vereinsmanagement #Vereinbetreuen #Vereinsstrategie #Vereinsexperten #Vereinskonzept
#Stiftungswesen #Stiftungsberater #Stiftunggründen
#Genossenschaftswesen #Genossenschaftsberater #Genossenschaftgründen
#StrategienfürVermögensschutz #Nachfolgeoptimieren #Erbschaftoptimieren #VererbenohneTestament
#Unternehmensberatung #Unternehmerberatung #Mittelstandsberatung
#NachfolgeStrategien #selbstbestimmteNachfolge #selbstbestimmteVermögensweitergabe
#Vermögensschutz #Generationenberater #Nachfolge