Was Sie brauchen, um Ihrem Verein

die Kapitalertragsteuer zu ersparen

Ist Ihr Verein gemeinnützig, braucht er keine Kapitalertragsteuer zu zahlen. Doch ein Selbstläufer ist das nicht, wie das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in einem Schreiben vom 29.4.2021 klarstellt (Az. IV C 1 – S 1980- 1/19/10008).

I

hre Bank benötigt demnach von Ihnen eine beglaubigte (!) Kopie des Freistellungsbescheids. Dieser darf – bezogen auf das Jahr, für das Ihr Verein von der Kapitalertragsteuer befreit sein möchte – nicht älter als 5 Jahre sein.

Alternative: Wenn Ihr Verein bereits länger besteht, wird Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit durch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid bestätigt. Aus dieser geht hervor, dass er steuerbegünstigt ist bzw. bleibt. Auch diesen Bescheid können Sie der Bank vorlegen. Er darf aber nicht älter als 3 Jahre sein.

Wichtig: Die Steuerbefreiung gilt nur für den steuerbegünstigten Bereich. Sie müssen laut dem neuen BMF-Schreiben Ihrer Bank oder dem depotführenden Institut mitteilen, ob bzw. welche Investmenterträge im steuerfreien Bereich anfallen und welche im steuerpflichtigen Bereich.

Beispiel: Ihr Verein betreibt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (= steuerpflichtig). Überschüsse aus diesem Bereich landen zunächst auf einem Festgeldkonto, das zwar nur wenige Zinsen abwirft – aber es wirft etwas ab. Folge: Diese Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer.

PRAXIS-TIPP: Am besten, Sie trennen die Konten. So können Sie leicht nachweisen, welche Erträge zum steuerbegünstigten und welche zum steuerpflichtigen Bereich gehören.

Wenn Sie Gelder transferieren

Normalerweise betreiben Vereine einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, um hier Gelder zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zu verdienen. Wenn Sie Überschüsse aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke „umbuchen“, also zum Beispiel ein Festgeldkonto des Vereins transferieren, das zur Finanzierung der gemeinnützigen Aktivitäten genutzt wird, unterliegen die Erträge hieraus nicht mehr der Kapitalertragssteuerpflicht.

Beispiel: Ihr wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erwirtschaftet 2022 allen Unbillen von Corona zum Trotz einen Überschuss in Höhe von 5.000 Euro. Sie überweisen das Geld auf das Anlagekonto des Vereins, das zur Bildung von Rücklagen und Finanzreserven, und nicht mehr für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt wird.

Folge: Sofern Ihr Verein die erforderlichen Nachweise zur Befreiung von der Kapitalertragsteuer erbracht hat, sind auch diese Erträge fortan kapitalertragssteuerfrei.

Sie  überlegen einen Verein zu gründen oder benötigen Hilfe für Ihren bestehenden Verein?

Mit uns wird Ihre Vereinsgründung denkbar einfach. Wir helfen Ihnen bei der Optimierung Ihres Vereins.

Als Experten für die Rechtsformen und Möglichkeiten von Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften setzen wir Ihre Ideen in langfristig funktionierende Unternehmen und Organisationen um.

Seit 2001 betreuen wir bundesweit unsere Kunden. Wir erstellen Strategien & Konzepte für selbstbestimmtes Unternehmertum und strategische Perspektivwechsel.

VORGESPRÄCH

Sie wollen Klarheit und endlich eine Strategie?

Buchen Sie Ihren 45-minütigen Video Call mit uns

NEWSLETTER

Impulse für Enthusiasten, Unternehmer und Unternehmen!

Holen Sie sich den
SAWIMA Newsletter

Quelle: VNR AG

#Vereinswesen #Vereinsberater #Vereingründen #Vereinssatzung #Vereinoptimieren #Vereinsmanagement #Vereinbetreuen #Vereinsstrategie #Vereinsexperten #Vereinskonzept
#Genossenschaftswesen #Genossenschaftsberater #Genossenschaftgründen
#Stiftungswesen #Stiftungsberater #Stiftunggründen
#Vermögensschutz #Generationenberater #Nachfolgeoptimieren