Häusliches Arbeitszimmer absetzen

Das müssen Unternehmer wissen

Wenn Sie als Unternehmer Büro- oder Praxisräume angemietet haben und in Ihrer Gewinnermittlung gleichzeitig Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, zückt der oder die Sachbearbeiterin im Finanzamt meist den Rotstift. Doch unter bestimmten Voraussetzungen ist der Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer trotzdem möglich. Erfahren Sie hier, unter welchen Bedingungen die für Ihr Arbeitszimmer entstandenen Aufwendungen vom Finanzamt anerkannt werden und welche Neuregelungen seit dem 1. Januar 2023 gelten.

Welche Voraussetzungen muss ein Raum erfüllen, um steuerlich als häusliches Arbeitszimmer zu gelten?

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten, welche für dessen Ausstattung anfallen, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oderWerbungskosten geltend gemacht werden.

Ausnahme: Das häusliche Arbeitszimmer kann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gesehen werden. Dann können alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Raum entstehen, steuerlich berücksichtigt werden.

Doch unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, ein Arbeitszimmer abzusetzen? Hier kommen die Antworten:

  • Das Arbeitszimmer verfügt über eine häusliche Anbindung: Rechtlich ausgedrückt muss der Raum in die „häusliche Sphäre eingebunden“ sein. Bedeutet konkret: Das Arbeitszimmer muss Teil der privaten Wohnung oder des Wohnhauses sein. Auch Kellerräume oder ein separates Zimmer im Dachgeschoss erfüllen diese Anforderung, wenn durch die unmittelbare Nähe eine Verbindung zur privaten Wohneinheit festgestellt werden kann. Nicht berücksichtigt werden Räume, die keine Büro-Funktion erfüllen (z. B. reine Wohnräume, Lagerstätten oder Ausstellungsräume). Wichtig ist in jedem Fall, dass es sich beim häuslichen Arbeitszimmer um einen separaten, abgeschlossenen Raum handelt. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Durchganszimmer werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Auf die Ausstattung kommt es an: Um ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können, spielt es eine wichtige Rolle, welche Einrichtung sich im entsprechenden Zimmer befindet. Schließlich soll es in erster Linie betrieblichen Zwecken dienen. Private Gegenstände aller Art (Sportgeräte, Kinderspielsachen, Unterhaltungselektronik etc.) sowie nutzungsfremde Möbel (Bett, Kleiderschrank, Esstisch usw.) sollten am besten draußen bleiben.
  • Vorgaben bei der Privatnutzung: Um die berufliche oder betriebliche Nutzung klar von der privaten zu trennen, darf sich die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers auf maximal 10 Prozent belaufen. Wird dieser Wert überschritten, ist der Abzug der Aufwendungen nicht möglich. Daher ist es ratsam, ein Protokoll über die konkrete Nutzung des Raumes zu führen.

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, steht der steuerpflichtig zugelassenen Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers durch das Finanzamt in der Regel nichts im Weg. In vielen Fällen muss noch ein entsprechender Fragebogen ausgefüllt werden. Auch Fotos vom Raum können verlangt werden.

Welche Kosten für das Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen?

Ähnlich wie Freelancer oder Freiberufler können auch Unternehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass Ihnen beispielsweise als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb zur Erledigung Ihrer Aufgaben kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das ist z. B. der Fall, wenn im Unternehmen kein Raum existiert, in dem Sie ungestört Bürotätigkeiten erledigen können. Oder sie üben eine Nebentätigkeit aus und sind in diesem Rahmen auf ein Arbeitszimmer angewiesen.

Die Aufwendungen, die Sie für ein Arbeitszimmer (sofern obige Voraussetzungen erfüllt sind) geltend machen können, sind zunächst in anteilige sowie vollabzugsfähige Kosten einzuteilen.

DEFINITION

Was sind anteilige Kosten?

In diese Kategorie fallen alle Aufwendungen, die im Zuge der Unterhaltung des Arbeitszimmers anfallen, wie z. B.:

  • Strom
  • Wasser
  • Heizung
  • Miete für die Wohnung
  • Gebühren für Schornsteinfeger:in
  • Kosten für die Müllabfuhr
  • uvm.

Diese Kosten dürfen nur anteilig abgesetzt werden, da sie für die gesamte Wohnung anfallen, von der das Arbeitszimmer ja nur ein Teil ist. Um die Aufwendungen in diesem Fall zu berechnen, müssen Sie zunächst das Verhältnis vom Arbeitszimmeranteil zur Gesamtwohnfläche ermitteln. Das geht mit dieser Formel:

Anteil des Arbeitszimmers = Arbeitszimmerfläche / Gesamtfläche der Wohnung (inkl. Arbeitszimmer) x 100

Welche Kosten sind in voller Höhe absetzbar?

Gegenüber dem Finanzamt vollständig geltend machen können Sie dagegen folgende Kosten für das Arbeitszimmer:

  • Einrichtungsgegenstände
  • Renovierungskosten
  • nachträgliche Einrichtung eines Arbeitszimmers

Was gilt als steuerlich absetzbare Ausstattung des Arbeitszimmers?

Bestimmte Gegenstände zur Einrichtung sind in vollem Umfang abzugsberechtigt. Möbel in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer können Sie daher ebenfalls steuerlich absetzen. Das bedeutet im Klartext: Selbst wenn die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, dürfen die Ausgaben für Arbeitsmittel, die in diesem Arbeitszimmer genutzt werden, gewinnmindernd berücksichtigtwerden. Dazu zählen vornehmlich:

  • Computer
  • Regale
  • Schreibtisch und -stuhl
  • Bücher

In welcher Höhe erkennt das Finanzamt die Kosten für ein Arbeitszimmer an?

Für die Steuerjahre bis Ende 2022 gilt folgende Regelung: Üben Sie Ihre Arbeit in einem häuslichen Arbeitszimmer aus, weil Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, haben Sie die Möglichkeit, dadurch entstandene Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlichabzusetzen. Dieser Betrag ist nicht mit einer Pauschale zu verwechseln. Liegen Ihre Aufwendungen unter der Maximalgrenze, kann auch nur dieser Betrag abgezogen werden. Ist das häusliche Arbeitszimmer dagegen der Mittelpunkt Ihrer Berufs- oder Erwerbstätigkeit, können Sie Ihre Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich berücksichtigen.

Für die Steuerjahre 2020 bis 2022 gilt dabei eine Sonderregelung aufgrund von Corona: Ist zwar ein anderer Arbeitsplatz vorhanden, dieser wurde wegen Kontaktbeschränkungen jedoch nicht genutzt, winkt trotzdem ein Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von bis zu 1.250 Euro.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es nun folgende Neuregelung: Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie ab dem Steuerjahr 2023 einen Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro absetzen. Die Vorteile dieser neuen Regelung: Zum einen müssen die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht mehr nachgewiesen werden. Zum anderen erhalten Sie künftig den vollen Betrag, da es sich um eine Pauschale und nicht mehr um einen Höchstbetrag handelt.

Kleiner Wermutstropfen: Dieser neue Pauschbetrag 2023 mindert sich anteilig, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nicht für das ganze Jahr vorlagen. Wenn die Voraussetzungen z. B. erst ab dem 1. April 2023 vorliegen, können Sie nur noch 945 Euro für das Steuerjahr 2023 absetzen.

Werbungskosten oder Betriebskosten: Wie wird das Arbeitszimmer steuerlich behandelt?

Wenn Sie Ihren Arbeitsmittelpunkt zu Hause eingerichtet haben, möchten Sie Ihr Arbeitszimmer selbstverständlich von der Steuer absetzen. Doch handelt es sich hier um Werbungs- oder Betriebskosten? Wie das häusliche Arbeitszimmer in der Steuererklärung korrekt anzugeben ist, hängt vor allen Dingen von der erwerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers oder der Steuerzahlerin ab. Hier muss zwischen zwei Gruppen unterschieden werden:

  • Arbeitnehmer: Möchten Beschäftigte ihr Arbeitszimmer steuerlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzen, handelt es sich in diesem Fall immer um Werbungskosten. Die entsprechenden Kosten werden im Rahmen der Lohnsteuererklärung in der dafür vorgesehenen Anlage N eingetragen. Als Arbeitsmittel können Angestellte ihr Büro zu Hause nur absetzen, wenn der Privatnutzungswert von zehn Prozent nicht überschritten wird.
  • Selbstständige: Wer selbstständig ist und bei der Berechnung der Steuer sein Arbeitszimmer absetzen möchte, macht den Raum für die Betriebsausgaben geltend. Die entstandenen Kosten werden für Selbstständige außerdem unbeschränkt abgezogen. Dies umfasst nicht nur die Nutzungsaufwendungen, sondern auch die Einrichtung sowie Büroutensilien aller Art, die zu den Betriebskosten gehören. Das Arbeitszimmer wird nur dann vom Betriebsvermögen ausgeklammert, wenn der Marktwert der Fläche, die betrieblich genutzt wird, nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtwerts der Immobilie ausmacht und sich maximal auf 20.500 Euro beläuft.

Zudem besteht in jedem Fall die Möglichkeit, die Abnutzung (kurz AfA) des Arbeitszimmers steuerlich geltend zu machen. Schließlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Anschaffungen über die Dauer ihrer Nutzung an Wert verlieren. Das trifft beim Arbeitszimmer insbesondere auf Arbeitsmaterialien, Bürogegenstände sowie Immobilien zu. Die korrekte Höhe der AfA lässt sich in der Regel aus speziellen Tabellen ablesen und ist abhängig von der Größe des Arbeitszimmers.

Betriebsausgaben: Wann ist das häusliche Arbeitszimmer abziehbar?

Wenn Sie als Unternehmer in Ihren Büroräumen tätig sind oder bei Kunden vor Ort, ist der Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Aber: Können Sie überzeugend nachweisen, dass die Büroräume nicht dazu geeignet sind, Büroarbeiten und andere für den Betrieb notwendige Arbeiten zu erledigen, kommt tatsächlich ein Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Betracht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 1.3.2016, Az. 4 K 362/15). Abziehbar sind in diesem Fall Ausgaben für das Arbeitszimmer in Höhe von maximal 1.250 Euro pro Jahr (ab 2023: 1.260 Euro).

Betriebsausgaben trotz anderem Arbeitsplatz geltend machen: So funktioniert es

In dem Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof konnte ein Unternehmer seinen Betriebsausgabenabzug für ein Arbeitszimmer trotz eines vorhandenen anderen Arbeitsplatzes in einem Büro mit folgenden Argumenten durchsetzen und schließlich absetzen (BFH, Urteil v. 22.2.2017, Az. III 9/16):

  • In den angemieteten Räumlichkeiten (Praxisräume als Logopäde) standen zwar drei Schreibtische. Doch diese Schreibtische waren während der Öffnungszeiten von drei Mitarbeitern belegt.
  • In den Räumlichkeiten war kein Platz für Schränke, um sensible Unternehmensdaten vor den Mitarbeitern wegsperren zu können.
  • Während der Behandlungen bestand nicht die Möglichkeit, die Büroarbeiten nebenbei zu erledigen.
  • Die Entfernung zwischen der Wohnung und diesen angemieteten Räumlichkeiten betrug einfach 47 km. Der Unternehmer hätte beispielsweise am Wochenende nur zur Erledigung seiner Büroarbeiten mit allen Unterlagen diesen weiten Weg zurücklegen müssen.

Diese Argumente überzeugten die Richter des Bundesfinanzhofs davon, dass die angemieteten Räumlichkeiten (= anderer Arbeitsplatz) nicht für alle Arbeiten geeignet waren. Für diese Arbeiten – insbesondere für Schreib- und Büroarbeiten – war das Arbeitszimmer zu Hause also dringend notwendig. Folge: Der Unternehmer durfte für das Büro im eigenen Haus Betriebsausgaben von bis zu 1.250 Euro pro Jahr von seinem Gewinn steuerlich absetzen.

Um das Arbeitszimmer abzusetzen, spielt es hier übrigens keine Rolle, ob die Wohnung, zu der der Raum gehört, gemietet wurde oder zum persönlichen Eigentum gehört.

Zudem können Selbstständige sowie Arbeitnehmer, die durch ihre berufliche Tätigkeit nur den beschränkten Kostenabzug geltend machen können oder dem Abzugsverbot unterliegen, durch die Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers diese Restriktionen umgehen.

ACHTUNG

Bei der Aufzeichnung der Ausgaben fürs Arbeitszimmer müssen Sie Folgendes beachten

Eine wichtige Voraussetzung, die für den Abzug der Betriebsausgaben für das Büro zu Hause elementar ist: Die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer müssen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Wer die Arbeitszimmerkosten als „sonstige Betriebsausgaben“ aufzeichnet, verliert seinen Betriebsausgabenabzug.

Begehung des anderen Arbeitsplatzes vorschlagen

Lässt sich das Finanzamt nicht davon überzeugen, dass sich der andere Arbeitsplatz nicht für alle anfallenden Arbeiten in Ihrem Betrieb eignet, sollten Sie aktiv werden und dem Finanzamt Fotos von Ihren Räumlichkeiten zusenden. Überzeugen diese Fotos auch nicht, gibt es noch eine weitere Chance: Bieten Sie dem Finanzamt eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort an. In den meisten Finanzämtern gibt es eine Stelle, in der Finanzbeamte sitzen, die solche Jobs übernehmen (sogenannte betriebsnahe Veranlagung). Dann dürfte schnell klar sein, ob sich die Räumlichkeiten wirklich nicht für alle anfallenden Arbeiten eignen.

BFH-Urteil: Keine Werbungskosten für gemischt genutztes Arbeitszimmer

Handelt es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer eines GmbH-Geschäftsführers um einen gemischt genutzten Raum oder nur um eine Arbeitsecke z. B. im Wohnzimmer, schließt der Bundesfinanzhof (BFH) einen Werbungskostenabzug kategorisch aus. Hat eine GmbH keine eigenen Geschäftsräume und der GmbH-Geschäftsführer wird nur bei Kunden und zu Hause tätig, kann er für die Ausgaben seines häuslichen Arbeitszimmers unter bestimmten Voraussetzungen bis 1.250 Euro (ab 2023: 1.260 Euro) pro Jahr als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs musste entscheiden, ob für ein teils privat, teils beruflich genutztes Arbeitszimmer zu Hause ein anteiliger Werbungskostenabzug berücksichtigt werden darf. Die Antwort lautet leider „nein“. Damit bestätigten die Richter das strenge Abzugsverbot für gemischt genutzte Arbeitszimmer sowie für die klassische Arbeitsecke im Wohnzimmer oder Arbeitszimmer (BFH, Urteil v. 27.7.2015, GrS 1/14).

INFO

Unter welchen Voraussetzungen besteht nun ein Werbungskostenabzug?

GmbH-Geschäftsführer können für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann einen Abzug von Werbungskosten von bis zu 1.250 Euro (ab 2023: 1.260 Euro) geltend machen, wenn

  • das häusliche Arbeitszimmer büromäßig ausgestattet ist
  • ausschließlich beruflich genutzt
  • der GmbH-Geschäftsführer oder die -Geschäftsführerin keinen anderen Arbeitsplatz hat und nur im häuslichen Arbeitszimmer und bei Kunden tätig wird.

Nutzen GmbH-Geschäftsführer einen Raum zur Hälfte als Schlafzimmer und zur Hälfte als Büro, dürfen nach der BFH-Rechtsprechung keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Urteil des Großen Senats zur Aufteilung von Reisekosten in private und berufliche Ausgaben (BFH, GrS 1/06) gilt beim Arbeitszimmer ausdrücklich nicht.

Auch ohne Arbeitszimmer ist ein Werbungskostenabzug denkbar

Kommt das Finanzamt in Ihrem Fall zu der Erkenntnis, dass ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer wegen der gemischten Nutzung ausscheidet, bedeutet das nur, dass Sie die anteiligen Raumkosten nicht als Werbungskosten abziehen dürfen. Die Ausgaben für die beruflich genutzten Möbel wie Schrank, Regal, Schreibtisch und für den Bürostuhl dürfen Sie jedoch als Arbeitsmittel steuerlich absetzen. Hierbei gelten folgende Steuerregeln:

  • Sofortabzug: Kostet ein Möbelstück netto nicht mehr als 800 Euro, dürfen Sie den Kaufpreis sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen.
  • Abschreibung: Überschreitet der Kaufpreis für ein Möbelstück für das Arbeitszimmer den Nettopreis von 800 Euro, ist der Kaufpreis auf 13 (!) Jahre verteilt abzuschreiben.

Nebeneinkünfte zur Rente: Häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt abziehbar

Punktsieg vor Gericht für einen Steuerzahler, der neben seiner Rente noch Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte. Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten dem Rentner, dass er die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nicht nur auf 1.250 Euro begrenzt als Betriebsausgaben abziehen darf, sondern in unbegrenzter Höhe.

Wenn GmbH-Gesellschafter im Rentenalter ihren Geschäftsführerposten räumen, kommt es häufig vor, dass sie ihrer GmbH weiterhin Know-how zur Verfügung stellen. Nur eben nicht mehr als Geschäftsführer, sondern als selbstständiger Berater. Die Beratungstätigkeit wird meist im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt. In dem Fall waren in der Vergangenheit Streitigkeiten mit dem Finanzamt programmiert.

Die Finanzämter ließen bei Rentnern mit Nebenjob die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Ihre Begründung: Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Rentners mit Nebeneinkünften. Denn er erzielt seine gesetzliche Rente oder Betriebsrente und nutzt das Arbeitszimmer dafür gar nicht.

BFH-Urteil: Renten und Pensionen bleiben bei Beurteilung außer Betracht

Die Richter des Bundesfinanzhofs kippten diese Argumentation der Finanzämter allerdings (BFH, Urteil v. 11.11.2014, Az. VIII R 3/12). Renten und Pensionen, also Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen, bleiben bei der Beurteilung der Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, außer Betracht.

Beispiel: Der GmbH-Gesellschafter Hans Huber, 68 Jahre alt, bezieht eine Betriebsrente von 80.000 Euro. Seit Huber zu seinem 65.Geburtag aus der Geschäftsführung ausgeschieden ist, ist er als selbständiger Berater für die GmbH tätig und verdient hier 70.000 Euro pro Jahr. Die Gewinnausschüttungen betragen rund 5.000 Euro pro Jahr. Für die Beratung nutzt GmbH-Gesellschafter Huber ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten für dieses Arbeitszimmer betragen 3.195 Euro.

Folge: Nach der neuesten BFH-Rechtsprechung ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung von GmbH-Gesellschafter Huber. Die Arbeitszimmerkosten dürfen also in Höhe von 3.195 Euro als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus der Beratungstätigkeit abgezogen werden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Gewinnausschüttung sind von untergeordneter Bedeutung und wirken sich auf den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer nicht aus.

Häusliches Arbeitszimmer So rechnet Huber So rechnen häufig die Finanzämter
Arbeitszimmer ist Mittelpunkt Ja, die Beratungsleistungen werden im Arbeitszimmer erbracht Nein, da das Arbeitszimmer für Betriebsrente nicht verwendet wird.
Betriebsausgabenabzug In unbegrenzter Höhe Beschränkt auf 1.250 Euro pro Jahr

Was tun, wenn Betriebsrente noch mit einbezogen wird?

Sollte ein Finanzamt tatsächlich noch die Betriebsrente einbeziehen und deshalb zu der Erkenntnis kommen, dass die Arbeitszimmerkosten in punkto Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt sind, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Legen Sie Einspruch gegen den nachteiligen Bescheid bei der Einkommensteuer ein.
  • Weisen Sie dezent auf die neue BFH-Rechtsprechung hin.

Wann könnte es zu Problemen kommen?

Zum Streitpunkt könnte es kommen, wenn ein GmbH-Gesellschafter, der eine Betriebsrente bezieht, sehr hohe Gewinnausschüttungen erzielt. Diese müssen bei der Klärung der Frage zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zum Arbeitszimmer als aktive Einkünfte einbezogen werden. Bereiten GmbH-Gesellschafter die Gesellschafter-Versammlung jedoch in ihren Arbeitszimmern vor und nehmen dort auch Ausarbeitungen und Berechnungen zu Höhe der Gewinnausschüttung vor, dürfte allerdings nichts gegen den 100%igen Betriebsausgabenabzug für die Arbeitszimmerkosten sprechen.

Homeoffice-Pauschale als Alternative zum Absetzen des Arbeitszimmers

Liegen die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, können Unternehmer stattdessen seit 2020 die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Mit dieser sollen potenzielle Mehrausgaben für Wasser, Strom oder Heizung trotz fehlendem Arbeitszimmer zu Hause ausgeglichen werden.

Für die Steuerjahre 2020 bis Ende 2022 können als Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die 5 Euro gibt es bis einschließlich zum Steuerjahr 2022 nur an Tagen, an denen der Unternehmer ausschließlich zu Hause gearbeitet hat.

Neu im Jahr 2023: Im Jahr 2023 beträgt die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Hat ein Unternehmer keinen anderen Arbeitsplatz, darf die Tagespauschale 2023 auch an Tagen steuersparend geltend gemacht werden, an denen auch auswärts gearbeitet wurde.

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