Erweiterte Gewerbeuntersagung

wegen langjähriger Steuerschulden

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; Entwicklungen, die in zeitlicher Hinsicht nach diesem Zeitpunkt liegen, müssen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung unberücksichtigt bleiben. Das hat das OVG Saarland entschieden.

S

achverhalt

Der Kläger (K) betreibt ein Gewerbe im Bauhandwerk. Die Beklagte (B) leitete im November 14 ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen ihn ein. Nachdem das Verfahren wegen geleisteter Teilzahlungen mehrfach ausgesetzt worden war, gab es im April 18 erneute Zahlungsrückstände i. H. v. mehr als 6.000 EUR sowie ausstehende Steuererklärungen und -voranmeldungen. Daraufhin untersagte B mit Bescheid vom 2.5.18 die Ausübung des Gewerbes sowie die Ausübung aller sonstigen Gewerbe. Außerdem wurde verfügt, dass sich die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt. Die Klage blieb erfolglos. Der hiergegen gerichtete Antrag, die Berufung zuzulassen, blieb ebenfalls erfolglos.

Entscheidungsgründe

Er lässt nach Ansicht des OVG keinen Zulassungsgrund erkennen (OVG Saarland 21.10.21 1 A 260/20, Abruf-Nr. 232927). Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.

MERKE | Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen (nur), wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Der Zulassungsantragsteller muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss.

Relevanz für die Praxis

Unternehmerisches Handeln soll durch ordentliche wirtschaftliche Verhältnisse gekennzeichnet sein. Problematisch ist, wenn sich die steuerlichen Verhältnisse über Jahre hinweg und trotz mehrfacher Verfahrensaussetzungen nicht konsolidieren.

Idealerweise sollte in einer solchen Situation auch ein sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept vorgelegt werden können, um die Verwaltungsentscheidung positiv beeinflussen zu können.

ür weitere Informationen sprechen Sie uns daher gerne an.

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Quelle: IWW  AUSGABE 02 / 2023 | SEITE 30 | ID 47890702

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