Das wenig bekannte Extra

für die „gute Seele des Vereins“

Sie arbeiten meist 15 bis 20 Stunden wöchentlich für den Verein, sind tatsächlich aber weit darüber hinaus im Einsatz: Die teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter(-innen) und 450-Euro-Kräfte, die vielleicht auch in Ihrem Verein zum Einsatz kommen.

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it einem wenig bekannten Steuerdreh können Sie diesen helfenden Händen und Köpfen jetzt zu einer attraktiven und – besonders wichtig – für diese steuer- und abgabenfreien Extrazahlung verhelfen. Sie heißt „Erholungsbeihilfe“ und ist in § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG verankert. Der Vorteil bei 450-Euro-Kräften: Sie wird nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet. Und natürlich ist sie auch für Vollzeitkräfte möglich.

Diese Beihilfe kann Ihr Verein mit 25 Prozent pauschal versteuern (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Sozialversicherungsbeiträge fallen bei der Erholungsbeihilfe nicht an.

Die Erholungsbeihilfe kann Ihr Verein mehrmals im Jahr gewähren. Allerdings gelten jährliche Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen:

  • 156 Euro je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • 104 Euro für den Ehepartner oder die Ehepartnerin
  • 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin

Damit das Finanzamt die Erholungsbeihilfe anerkennt, ist Folgendes wichtig:

  • Zahlen Sie diese Beihilfe zusätzlich zum normalen Gehalt. Sie dürfen keine regulären Zahlungen dafür umwandeln.
  • Die Beihilfe muss im Zusammenhang mit einem Urlaub des Vereinsmitarbeiters oder der Vereinsmitarbeiterin stehen. Zahlen Sie die Beihilfe deshalb frühestens 3 Monate vor oder spätestens 3 Monate nach dem Urlaub aus.
  • Die Pauschalsteuer trägt der Verein.

Das Ganze ist so lukrativ, weil die Zahlung brutto für netto ankommt. Darüber freut sich am Ende jeder!

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Quelle: Vereinswelt Newsletter

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