Falle bei Beschlüssen

des Vorstands müssen Sie kennen

Eigentlich ist die Beschlussfassung im Vorstand eine einfache Sache. Es gelten – sofern die Satzung nichts anderes regelt – dieselben Mehrheitsanforderungen wie bei Beschlüssen zur Mitgliederversammlung. In der Regel entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

D

och Achtung:
Immer wenn es darum geht, einen Beschluss über den Abschluss eines Vertrags zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein zu fassen, ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt (§ 34 Alternative 1 BGB). Der Gesetzgeber möchte damit möglichen Interessenkonflikten von vornherein einen Riegel vorschieben. Deshalb können Sie von diesem Verbot auch nicht per Satzung abweichen!

Typische Beispiele sind etwa:

  • Der Verein verkauft einem Vorstandsmitglied gebrauchtes Sportmaterial. Der Käufer darf nicht an der Beschlussfassung über den Verkauf mitwirken.
  • Der Schatzmeister des Vereins soll neben seiner Vorstandstätigkeit als Hausmeister für das Vereinsheim arbeiten. Das Arbeitsverhältnis soll als Minijob geführt werden. Bei der Abstimmung im Vorstand, ob so verfahren werden soll, ist der Schatzmeister nicht stimmberechtigt.
  • Der Vorsitzende vermietet einen Raum in seinem Privathaus an den Verein, der dort eine Geschäftsstelle einrichten will. Bei der Entscheidung, ob dies gemacht werden soll und zu welchen Konditionen, darf der Vorsitzende nicht mitwirken.

Mein Rat:
Achten Sie unbedingt auf eine solche saubere Trennung – damit Beschlüsse des Vorstands erst gar nicht angegriffen werden können – und auch kein „Geschmäckle“ bekommen.

► Werfen Sie auch einen Blick in Ihre Satzung!

In einer ganzen Reihe von Vereinen ist man bemüht, mögliche Interessenkonflikte von vornherein zu vermeiden. Dazu werden häufig Satzungsbestimmungen getroffen, die über § 34 BGB hinaus regeln, wann ein Vorstandsmitglied an einer Beschlussfassung nicht teilnehmen darf.

Das BGB schreibt zwar vor, dass die Satzung auch für die Beschlussfassung des Vorstands nicht von § 34 BGB abweichen darf, das verbietet aber nur eine Reduzierung. Wenn der Verein meint, dass Vorstandsmitglieder auch bei weiteren Sachverhalten nicht an der Beschlussfassung teilnehmen dürfen, geht das über den Mindestschutz des § 34 BGB hinaus. Eine entsprechende Satzungsregelung ist zulässig.

Formulierungsbeispiel:
Ein Vorstandsmitglied ist über die Regelungen des § 34 BGB hinaus in folgenden Fällen nicht berechtigt, an der Beschlussfassung im Vorstand teilzunehmen:

1. Abschluss von Verträgen zwischen dem Verein und dem Ehegatten oder Lebenspartner des Vorstandsmitglieds,
2. Abschluss von Verträgen zwischen dem Verein und Kindern oder Eltern des Vorstandsmitglieds,
3. …

Wichtig:
Enthält die Satzung Ihres Vereins solche Regelungen, müssen Sie sie unbedingt beachten. Sie haben die gleiche Verbindlichkeit wie das gesetzliche Stimmverbot in § 34 BGB.

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Quelle: Günter Steins Vereinswelt Newsletter

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