Die 20 besten Steuertipps

für die Körperschaftsteuererklärung 2020

Bei der Erstellung der Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung 2020, gibt es in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie verschiedene steuerliche Besonderheiten zu beachten. Außerdem sollten Sie die neuesten Steuerspartrends bei der Gewinn- und Einkommensermittlung kennen. Hier die 20 besten Steuertipps für die Körperschaftsteuererklärung 2020.

T

ipp 1: Verlängerte Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2020

Mitte Mai hat sich die Bundesregierung auf eine generelle Fristverlängerung für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2020 verständigt. Normalerweise hätten die Finanzämter die Körperschaftsteuererklärung 2020 bis zum 31. Juli 2021 erwartet, wenn die GmbH oder AG die Erklärungen nicht von einem Steuerberater erstellen lässt. Geplant ist nun eine Fristverlängerung bis Ende Oktober 2021. Erstellt die Körperschaftsteuererklärung 2020 ein Steuerberater, ist bis zur Abgabe noch bis Ende Mai 2022 Zeit.

Tipp 2: Erfassung der Corona-Hilfen in der Körperschaftsteuererklärung 2020

Haben Sie im Jahr 2021 die November- oder Dezemberhilfe wegen Corona überwiesen bekommen, stellt sich die Frage, ob diese als Einnahmen zu versteuernden staatlichen Hilfen bereits 2020 im Steuerbilanzgewinn 2020 und damit in der Körperschaftsteuererklärung 2020 zu erfassen sind. Die Antwort lautet: Grundsätzlich ja. Denn in der Handels- und Steuerbilanz 2020 muss ein „sonstiger Vermögensgegenstand“ in Höhe der Corona-Hilfen bilanziert und in der Gewinn- und Verlustrechnung 2020 ein „außerordentlicher Ertrag“ ausgewiesen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Antrag auf die Corona-Hilfen wurde bis zum 31. Dezember 2020 gestellt und die Hilfen wurden bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses überwiesen.
  • Die sachlichen Voraussetzungen lagen am Bilanzstichtag vor. Bis zum 31. Dezember 2020 wurde ein Antrag gestellt. Zur Auszahlung kam es erst nach Aufstellung des Jahresabschlusses 2020.
  • Die sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Corona-Hilfen sind nachweislich erfüllt. Es wurde bis zum Bilanzstichtag kein Antrag gestellt.

TIPP

Aktuell gilt die Bilanzierungspflicht in 2020

Die Erfassung der Corona-Hilfen für 2020 bereits in der Bilanz 2020 und damit in der Körperschaftsteuererklärung 2020 ist nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen immer zu bejahen. Bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesfinanzministerium noch zu einer Billigkeitsregelung entscheidet, nach der Hilfen ausnahmsweise erst 2021 zu erfassen sind, wenn die Auszahlung erst 2021 erfolgt. Stand heute gilt aber noch die Bilanzierungspflicht in 2020.

Tipp 3: Investitionsabzugsbetrag I – Investitionszeitraum auf vier Jahre verlängert

Wurde bei der Ermittlung des Einkommens 2017 ein Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogen, hätten die Investitionen eigentlich bis Ende 2020 erfolgen müssen. Ist die Investition wegen Corona in 2020 nicht erfolgt und das Finanzamt stellt das in der Körperschaftsteuererklärung 2020 fest, würde es eigentlich zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2017 kommen. Doch Sie müssen für 2017 keine Steuernachzahlungen fürchten. Denn wegen Corona wurde der Investitionszeitraum ausnahmsweise auf vier Jahre verlängert. Investiert die GmbH also bis Ende 2021, bleibt der Investitionsabzugsbetrag 2017 unangetastet.

Tipp 4: Investitionsabzugsbetrag II – Anpassung des Höchstbetrags

Hat die GmbH in den vergangenen Jahren die Voraussetzungen für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags für geplante Investitionen nicht erfüllt, sollte in der Körperschaftsteuererklärung 2020 ein neuer Anlauf genommen werden. Denn mit dem Abzug der voraussichtlichen Investitionskosten in den Jahren 2021 bis 2023 klappt es nun, wenn der Steuerbilanzgewinn 2020 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 EUR beträgt. Neu ist außerdem, dass nicht nur 40 Prozent, sondern jetzt 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten das zu versteuernde Einkommen 2020 mindern dürfen.

Tipp 5: Investitionsabzugsbetrag III – Firmenwagen

Hat die GmbH 2020 einen neuen Firmenwagen gekauft und in den Jahren davor einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht, muss dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass der Pkw in den Jahren 2020 und 2021 zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Konnte das bislang nur per Fahrtenbuch nachgewiesen werden, erlaubt der Bundesfinanzhof neuerdings den Nachweis auch durch andere Aufzeichnungen (z. B. Aufzeichnungen in Exceltabelle, Aufzeichnungen in Auftragsbüchern oder Kalendern).

Tipp 6: Neue Abschreibungsmethode in der Körperschaftsteuererklärung 2020

Gab es bisher nur die lineare Abschreibung beim Kauf von Anlagegegenständen, kann in der Körperschaftsteuererklärung 2020 erstmals die degressive Abschreibungsmethode gewählt werden. Diese neue Methode lässt eine Abschreibung in Höhe des 2,5-fachen des linearen Abschreibungssatzes zu, maximal 25 Prozent pro Jahr.

Tipp 7: Neue Spielregeln für die Sonderabschreibung

Neben der neuen degressiven Abschreibung gibt es auch in puncto Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neue Steuerspielregeln. Die 20-prozentige Abschreibung gibt es immer dann, wenn der Steuerbilanzgewinn 2019 (also im Jahr vor 2020) nicht mehr als 200.000 EUR betragen hat.

Tipp 8: Risiko Darlehensverzicht

Ist eine GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und die GmbH verzichtete 2020 wegen Corona auf ein an die Tochtergesellschaft ausgegebenes Darlehen, muss bei der Körperschaftsteuererklärung 2020 eine körperschaftsteuerliche Besonderheit beachtet werden:

Denn beträgt die Beteilung an der anderen Gesellschaft mehr als 25 Prozent, darf sich der Darlehensverzicht unter Umständen nicht mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirken. Und zwar dann nicht, wenn der Darlehensverzicht bei einem fremden Darlehensgeber nicht ausgesprochen worden wäre (§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG).

Beispiel:

Die A-GmbH ist zu 100 Prozent an der T-GmbH beteiligt. Die A-GmbH hat im Jahr 2020 auf ein an die T-GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von 50.000 EUR verzichtet und den Gewinn 2020 dementsprechend im Rahmen einer Teilwertabschreibung um 50.000 Euro gemindert. Folge: Die Gewinnminderung ist durch eine Hinzurechnung zum zu versteuernden Einkommen in Höhe von 50.000 EUR zu neutralisieren, wenn der Darlehensverzicht einem Fremdvergleich nicht standhält.

Tipp 9: Geschenkaufwendungen abziehbar in der Körperschaftsteuererklärung 2020

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in der Körperschaftsteuererklärung 2020 sind Geschenkaufwendungen an Kunden und Geschäftspartner wieder hinzuzurechnen, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Jahr netto nicht mehr als 35 EUR betragen haben. Doch hier gibt es eine Ausnahme: Kann der Beschenkte das Präsent ausschließlich beruflich nutzen, sind auch Geschenkaufwendungen von mehr als 35 EUR netto als Betriebsausgaben abziehbar.

Tipp 10: Verlustrücktrag auf 2019

Hat die GmbH wegen Corona einen Verlust erzielt, kann dieser Verlust auf das Jahr 2019 zurückgetragen werden. Dann winkt die Erstattung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2019. Schaffen Sie es nicht zeitnah, die Körperschaftsteuererklärung 2020 zu erstellen, gibt es dennoch die Möglichkeit eines Verlustrücktrags – und zwar einen pauschalen Verlustrücktrag nach § 111 EStG in Höhe von 30 Prozent des zu versteuernden Einkommens 2019.

Tipp 11: Bei hohem Verlustrücktrag die Körperschaftsteuererklärung 2020 schnellstmöglich einreichen

Ist der Verlust 2020 deutlich höher als der voraussichtliche 30-prozentige Pauschal-Verlustrücktrag, sollte die Körperschaftsteuererklärung 2020 schnellstmöglich beim Finanzamt eingereicht werden. Alternativ sollte beim Finanzamt nachgehakt werden, ob es ausreicht, wenn der höhere Verlustrücktrag auch anhand anderer Aufzeichnungen – eben ohne fertige Körperschaftsteuererklärung 2020 – nachgewiesen werden kann.

Tipp 12: Corona-Hilfen nicht umsatzsteuerpflichtig

Die staatlichen Corona-Hilfen sind zwar als Betriebseinnahme in der Körperschaftsteuererklärung 2020 zu erfassen. Umsatzsteuer fällt auf diese Corona-Hilfen jedoch nicht an.

Tipp 13: Teilwertabschreibung auf Ladenhüter

Ist die GmbH wegen des Corona-Lockdowns in 2020 auf Saisonware sitzen geblieben, ist eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung zulässig (siehe auch BMF, FAQ Corona Steuern).

Tipp 14: Sachspenden wegen Corona umsatzsteuerlich begünstigt

Ist die GmbH unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Pandemie betroffen und hat ab dem 1. März 2020 Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen geleistet, fällt für diese Spenden ausnahmsweise keine Umsatzsteuer an (BMF, Schreiben v. 18.3.2021).

Tipp 15: Geschenke der GmbH an Kunden und Geschäftspartner

Hat die GmbH in 2020 Geschenke an Kunden und Geschäftspartner verschickt und hat sie diese Ausgaben von Herstellern erstattet bekommen, dürfen die Aufwendungen und Einnahmen nicht saldiert werden. Mit anderen Worten: Es ist im Schritt 1 zu prüfen, ob abziehbare oder nichtabziehbare Aufwendungen vorliegen. Im Schritt 2 sind die Zuschüsse der Hersteller als Betriebseinnahmen zu versteuern.

Tipp 16: Ausstehende Mieten 2020 in der Körperschaftsteuererklärung

Wurden Immobilien von der GmbH vermietet und aufgrund der Corona-Pandemie kam es in 2020 zu Mietausfällen, stellt sich die Frage, ob dennoch die komplette Jahresmiete als Ertrag gebucht werden muss. Die Antwort lautet ja, wenn die ausstehende Miete im Jahr 2021 oder später noch vereinnahmt werden kann.

Tipp 17: Abschreibung von Computer-Hard- und Software

Hatte die GmbH in 2020 Aufwendungen für Computer-Hard- und Software gelten die bisherigen Abschreibungsregeln: Entweder eine Abschreibung auf drei Jahre oder Anwendung des Sofortabzugs bei Anschaffungskosten bis netto 800 EUR. Die Neuregelung, nach der für Computer-Hard- und Software nur noch eine einjährige Nutzungsdauer besteht, greift leider erst bei Investitionen ab dem 1.1.2021.

Tipp 18: Nachfragen des Finanzamts bei Gehaltserhöhungen vorprogrammiert

Haben Sie sich als beherrschender GmbH-Geschäftsführer (= Beteiligung an GmbH von mehr als 50 Prozent) im Jahr 2020 ein höheres Gehalt oder eine höhere Tantieme gegönnt, sind Rückfragen des Finanzamts vorprogrammiert. Hintergrund: Wurden die Erhöhungen nicht im Vorhinein vertraglich vereinbart, handelt es sich bei den höheren Gehaltszahlungen 2020 um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Tipp 19: Verrechnungskonto unbedingt verzinsen

Hat die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Verrechnungskonto eingerichtet und private Zahlungen von ihm getragen, muss dieses Verrechnungskonto verzinst werden. Fehlt die Verzinsung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Deshalb unbedingt darauf achten, dass solche Konten verzinst werden.

Tipp 20: Familienangehörige als Minijobber

Hat die GmbH im Jahr 2020 Familienangehörige des Gesellschafter-Geschäftsführers als Minijobber angestellt, weil diese in Zeiten der Corona-Pandemie zeitlich flexibler einsetzbar sind als fremde Mitarbeiter, dürfen die Gehaltszahlungen und die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale in der Körperschaftsteuererklärung als Betriebsausgaben vom Gewinn 2020 abgezogen werden. Perfekt wäre es, wenn grobe Aufzeichnungen zu den Arbeiten der Minijobber geführt und aufbewahrt werden würden. Stundenzettel und Arbeitsnachweise sind jedoch nicht zwingend notwendig.

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Quelle: Lexware Wissen online, Link

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