Beschlüsse fassen, aber richtig

Darauf kommt es an, wenn Stimmen fehlen

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet – vorausgesetzt, die Mitgliederversammlung ist bei der Abstimmung über den betreffenden Antrag noch beschlussfähig. Wenn zur Beschlussfähigkeit nur einige wenige Stimmen fehlen, bedienen sich manche Vorstände kleiner Tricks. Hier aber ist Vorsicht angesagt!

Manchmal fehlen tatsächlich nur ein, zwei Stimmen und die Beschlussfähigkeit wäre wiederhergestellt. In einer solchen Situation wird in manchen Vereinen dann auch schon mal getrickst. So weiß ich aus der Redaktionssprechstunde, dass es durchaus schon Fälle gab, bei denen beantragt wurde, abwesende Mitglieder anzurufen, um sie telefonisch mit abstimmen zu lassen. Darauf lassen Sie sich besser nicht ein! Denn:

Haben Sie zu einer Präsenzversammlung eingeladen, kann auch nur in Präsenz entschieden werden.

Aber auch das kommt immer wieder vor:

Einzelne Vereinsmitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitglied betrifft. Gleiches gilt nach § 181 BGB, wenn es um die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Mitglied und dem Verein geht.

Beispiel:
Vertrag zwischen dem Verein und dem betreffenden Mitglied, wie etwa Kauf eines Grundstücks, Verpachtung des Vereinsheims, Anstellung als Platzwart, Kündigung eines Arbeitsvertrags, Rücktritt von einem Vertrag.

Durch den Ausschluss vom Stimmrecht sollen Interessenkollisionen vermieden werden. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Interessenkonflikt besteht, ist unerheblich. Es reicht aus, dass sich eine solche Interessenkollision ergeben kann.

Achtung:
Der Ausschluss des Stimmrechts hat keine Auswirkung auf das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Das betreffende Mitglied kann sich also insbesondere auch zu Wort melden und sich so an der Diskussion beteiligen.

Wichtig:
In folgenden Fällen gilt kein Stimmrechtsausschluss:

Wahl bzw. Abberufung als Vorstandsmitglied, Entscheidung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein, Beschlussfassung über die Verhängung einer Vereinsstrafe gegen sich selbst.

Dürfen Mitglieder für nicht Anwesende abstimmen?

Grundsätzlich ist das Stimmrecht ein Mitgliedsrecht, das persönlich ausgeübt wird. Es kann aber übertragen werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Fehlt eine solche Regelung, ist eine Übertragung des Stimmrechts nicht möglich. Wichtig: Bei besonders wichtigen Abstimmungen (z. B. bei einer Zweckänderung, die in der Regel die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins voraussetzt, sofern Ihre Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt) ist bei Verhinderung die Wahrnehmung des persönlichen Stimmrechts in schriftlicher bzw. brieflicher Form möglich.

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Quelle: Vereinswelt, Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

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