Ausländische Organisationen

AO-Mustersatzung nicht zwingend

Eine ausländische Einrichtung kann in Deutschland auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn ihre Satzung nicht vollständig der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 S. 2 AO entspricht. Das hat das FG Niedersachsen für eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht entschieden. Diese war in Österreich als gemeinnützig anerkannt.

M[/fusion_dropcapDas deutsche Finanzamt hatte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt, weil die Stiftung mangels Widergabe der Musterklauseln nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen der AO erfülle. Dem widersprach das FG. Bei einer grenzüberschreitenden Gemeinnützigkeit in der EU sei zu berücksichtigen, dass ausländische Körperschaften typischerweise keine den Vorgaben des § 60 Abs. 1 S. 2 AO entsprechende Satzung haben. Diese Regelungen könnten deswegen zu einer Diskriminierung der ausländischen Körperschaften führen. § 60 Abs. 1 S. 2 AO müsse deswegen so ausgelegt werden, dass auch eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Satzung genügt, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen (vor allem fehlende Gewinnerzielungsabsicht, Selbstlosigkeit und Vermögensanfall) enthält. Das müsse auch dann gelten, wenn die Satzung zwar in deutscher Sprache abgefasst sei, aber von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthalte (FG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 6 K 53/18, Abruf-Nr. 221955).

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Quelle: IWW Institut, Link

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