Wenn der Arbeitsplatz in geringem Maß

nicht genutzt werden kann

Das FG Berlin-Brandenburg (7.12.20, 7 K 7097/18) hat den Fall der Nutzung eines Arbeitszimmers für lediglich drei Bereitschaftsdienste im Jahr außerhalb der Bürozeiten durch eine Staatsanwältin entschieden. Die Nutzung machte damit weniger als 2 % der Arbeitszeit aus. Die Richter akzeptierten dafür dennoch die Arbeitszimmerkosten in Höhe von 1.250 EUR, weil für diesen Teil der Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es komme weder auf den Anteil der Arbeitszeit an noch auf die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Arbeitszimmers.

N

ach Auffassung der Richter steht der Staatsanwältin für die vom Arbeitgeber bescheinigten drei Bereitschaftsdienste (nächtliche und sonntägliche Rufbereitschaft) „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung. Daraus folgt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von maximal 1.250 EUR. Denn es kommt nicht auf den Anteil der Arbeitszeit an, für den der Steuerzahler keinen anderen Arbeitsplatz hat. Es spielt also keine Rolle, dass die drei Bereitschaftsdienste nur einen kleinen Teil der jährlichen Arbeitszeit ausmachen.

Die Staatsanwältin hätte die während der Bereitschaftsdienste anfallenden Tätigkeiten zwar auch an einem anderen Platz in ihrem Haus ausüben können. Dies spielt für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer aber keine Rolle. Die „Erforderlichkeit“ des Arbeitszimmers ist kein Merkmal des Abzugstatbestands. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist auch nicht zu kürzen, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht; denn er ist ein Jahresbetrag.

Sie  überlegen Ihr Vermögen selbstbestimmt zu verwalten oder benötigen Hilfe für den Schutz Ihres Vermögens?

Mit uns wird Ihre Vermögensstrategie denkbar einfach. Wir helfen Ihnen bei der Optimierung.

Wir stellen verschiedene Aspekte, Strategien und Möglichkeiten als Alternative zum gesetzlichen Erbgang und Testament vor.

Im Kern geht es darum, Ihr Vermögen zu erhalten, zu schützen und zu steuern. Generationenübergreifend.

Als Experten für die Rechtsformen und Möglichkeiten von Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften setzen wir Ihre Ideen in langfristig funktionierende Konzepte und Strategien um.

Seit 2001 betreuen wir bundesweit unsere Kunden. Wir erstellen Strategien & Konzepte für selbstbestimmtes Unternehmertum und strategische Perspektivwechsel.

VORGESPRÄCH

Sie wollen Klarheit und endlich eine Strategie?

Buchen Sie Ihren 45-minütigen Video Call mit uns

NEWSLETTER

Impulse für Enthusiasten, Unternehmer und Unternehmen!

Holen Sie sich den
SAWIMA Newsletter

Quelle: IWW online Link

ID 47483141

#Vermögensschutz #Generationenberater #Nachfolge
#Genossenschaftswesen #Genossenschaftsberater #Genossenschaftgründen
#Stiftungswesen #Stiftungsberater #Stiftunggründen
#Unternehmensberatung #Unternehmerberatung #Mittelstandsberatung #StrategienfürVermögensschutz #Nachfolgeoptimieren #Erbschaftoptimieren #VererbenohneTestament #NachfolgeStrategien #selbstbestimmteNachfolge #selbstbestimmteVermögensweitergabe