Änderungen im Überblick

im Gemeinnützigkeits-, Spenden- und Umsatzsteuerrecht

Das Jahressteuergesetz 2020 (Verkündung am 28.12.2020, Abruf-Nr. 218505) bringt eine Vielzahl von Änderungen im Gemeinnützigkeits-, Spenden- und Umsatzsteuerrecht. SB hat die Änderungen nachfolgend in Kurzform tabellarisch aufgelistet. So können Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen.

M
  • Übersicht über die Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
Gesetzliche Regelung In-Kraft-Treten
Ehrenamts- und Übungsleiterbetrag
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.000 Euro  § 3 Nr. 26 EStG 01.01.2021
Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro  § 3 Nr. 26a EStG 01.01.2021
Erhöhung der Nichtanrechnungsgrenzen für ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz sowie für ALG I auf 250 Euro
  • § 11b Abs. 2 SBG II
  • § 82 Abs. 2 S.2 SBG XII
  • § 25d Abs. 3 S. 2 Bundes-versorgungsgesetz
  • § 1 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
  • § 7 Abs. 3 S. 2 und 4 Asyl-bewerberleistungsgesetz
01.01.2021
Spendenrecht
Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kleinspendenregelung) von 200 Euro auf 300 Euro  § 50 Abs. 4 EStDV

§ 84 Abs. 2c

01.01.2020
Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster auch für ausländische Spendenempfänger erforderlich (nach dem Abs. 2d ist der geänderte § 50 EStDV erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, „die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.“) § 50 Abs. 1 S. 2 EStDV durch Art. 7 i. V. m. Art. 50 Abs. 10 zum 01.01.2024 aufgehoben;

§ 84 Abs. 2d EStDV i. V. m. § 50 EStDV

01.01.2025
Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters AO § 60b 01.01.2024
Neue gemeinnützige Zwecke

Erweiterung des Zweckkatalogs des § 52 Abs. 2 S. 1 AO

  • Klimaschutz
 § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO 29.12.2020
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
 § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO 29.12.2020
  • Ortsverschönerung
 § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO 29.12.2020
  • Freifunk
 § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO 29.12.2020
  • Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
 § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO 29.12.2020
Neue Zweckbetriebe
  • Flüchtlingshilfeeinrichtungen als Zweckbetrieb
 § 68 Nr. 1 c AO 29.12.2020
  • Erweiterung der Zweckbetriebseigenschaft des § 68 Nr. 4 AO um die „Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen“
 § 68 Nr. 4 AO 29.12.2020
Zeitnahe Mittelverwendung
Zeitnahe Mittelverwendung gilt nicht bei jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro  § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO 29.12.2020
Kooperationen und gemeinnützige Konzernstrukturen: Unmittelbarkeitsgrundsatz reformiert
Unmittelbarkeit wird auf Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen ausgeweitet  § 57 Abs. 3 AO 29.12.2020
Gemeinnützigkeit für Holdings  § 57 Abs. 4 AO 29.12.2020
Mittelweitergabe
Unbeschränkte Mittelweitergabe auch ohne Eigenschaft als Förderkörperschaft, d. h. Regelung zur teilweisen Mittelweitergabe (Nr. 2) wird aufgehoben § 58 Nr. 1 und 2 AO 29.12.2020
Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe  § 58a AO 29.12.2020
Kein Bescheid bei nicht gemeinnütziger Geschäftsführung
Verweigerung der satzungsmäßigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Basis der tatsächlichen Geschäftsführung  § 60a Abs. 6 AO 29.12.2020
Freigrenze steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 Euro  § 64 Abs. 3 AO 29.12.2020
  • Übersicht über die für Gemeinnützige relevanten Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Gesetzliche Regelung In-Kraft-Treten
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

Erweiterung um Leistungen in medizinischen Notlagen

 § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG 01.01.2021
Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen

Die Steuerbefreiung umfasst nun auch mit der Betreuung und Pflege „eng verbundene Leistungen“.

 § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 01.01.2021
Sozialgrenze bei Betreuungs- und Pflegekosten

Die Steuerfreiheit ist nicht mehr davon abhängig, dass die Sozialgrenze im vorangegangen Kalenderjahr erreicht wurde.

 § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG 01.01.2021
Verpflegungsdienstleistungen/Beherbergungsleistungen

Befreit sind nun auch Verpflegungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertagesstätten und zusätzlich auch kurzfristige Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern, Schülern und Studierenden in Kindertagesstätten, Schulen oder Hochschulen.

 § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG 01.01.2021
Verfahrensbeistand

Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand bestellt wurden, sind steuerbegegünstigt.

 § 4 Nr. 25 S. 3 UStG 01.01.2021
  • Übersicht über weitere für Gemeinnützige relevante Änderungen
Gesetzliche Regelung In-Kraft-Treten
  • Anzeigepflicht für Familienstiftungen (und Vereine zum Zwecke einer Familie) bei Vermögensübertragungen (§ 30 Abs. 5 ErbStG); Finanzamt kann von jedem Familienmitglied der Stiftung oder des Vereins die Abgabe einer Steuererklärung verlangen (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
  • Gilt aber nur bei Stiftungen und Vereinen i. S. v. § 1Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; das sind solche, die im Interesse einer Familie errichtet sind.
 § 30 Abs. 5 ErbStG

§ 31 Abs. 1 ErbStG

29.12.2020
Steuerbefreiung für Genossenschaften und Vereine, wenn sie auf der Grundlage von Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten Körperschaften nach §§ 52 ff. AOzur vorübergehenden Unterbringung Wohnungen an Wohnungslose (Obdachlose, Bürgerkriegsflüchtlinge, Asylbewerber) überlassen. § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 6 und 7 KStG 29.12.2020

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Jahressteuergesetz 2020 ‒ die wichtigsten Änderungen für gemeinnützige Stiftungen“, SB 1/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47048862
QUELLE: AUSGABE 01 / 2021 | SEITE 2 | ID 47046827

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