3-Tage-Frist für Post vom Finanzamt

Warum Sie 2023 besser ganz genau rechnen!

Die Post hat derzeit enorme Schwierigkeiten, Austrägerinnen und Austräger zu finden. In manchem Gebiet bleibt die Post deshalb häufiger liegen. Eine Postzustellung erfolgt nicht mehr jeden Tag. Spielt das eine Rolle, wenn Sie gegen einen für den Verein erlassenen Steuerbescheid Einspruch einlegen wollen? Ja, meint das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in seinem am 2.1.2023 veröffentlichten Urteil vom 24.8.2022, Az. 7 7045/20.

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ann Sie Einspruch erheben müssen

Stellen Sie sich vor, Ihr Finanzamt schickt Ihrem Verein einen Steuerbescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Sie wollen Einspruch erheben. Dafür haben Sie genau 4  Wochen Zeit  – und zwar nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)). Doch wann gilt ein per Post zugesandter Steuerbescheid als zugegangen?

Hier kommt die 3-Tage-Frist ins Spiel. Das heißt: Wenn Ihrem Verein ein Steuerbescheid per Post zugeschickt wird, gilt er am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Im entschiedenen Fall konnte der mit seinem Einspruch verspätete Steuerzahler glaubhaft machen, dass ausgerechnet an diesem rechnerischem Tag, in diesem Fall ein Montag, in seinem Bezirk keine Postzustellung stattfindet. Weil der Einspruch gegen den Steuerbescheid dann auch tatsächlich einen Tag zu spät erfolgte, ging der Ärger. los – bis das Finanzgericht entschied: Da nachweislich die Post im entsprechenden Gebiet montags nicht zustellt, zählte in diesem Fall der Dienstag als 3. Tag der möglichen Postzustellung.

So berechnen Sie die Einspruchsfrist

Nach § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats (Achtung: nicht innerhalb von 4 Wochen) nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Sie keinen Einspruch mehr einlegen können. Entscheidend für Sie ist der Fristbeginn, also der Tag der Bekanntgabe. Das ist

  • der Tag der Zustellung, wenn Ihnen der Steuerbescheid mit Postzustellungsurkunde übermittelt wird (wird das Schriftstück im Postamt niedergelegt, ist der Tag der Niederlegung der Tag der Bekanntgabe und nicht der Tag, an dem Sie das Schriftstück abholen), oder
  • der 3. Tag nach Aufgabe zur Post, wenn Sie den Steuerbescheid mit einem einfachen oder eingeschriebenen Brief erhalten. Der Tag der Aufgabe zur Post zählt nicht mit.

Beispiel: Das Finanzamt gibt Ihren Steuerbescheid mit einem einfachen Brief am 18.8.2023 (= Datum des Steuerbescheids) zur Post. Die 3-TageFrist beginnt am 19.8.2023 um 0.00 Uhr und endet am 21.8.2023 um 24.00 Uhr. Die Einspruchsfrist beginnt somit am 22.8.2023 um 0.00 Uhr.

Diese Zugangsvermutung von 3 Tagen gilt auch bei postlagernden Sendungen und bei Postfächern. Diese 3-Tage-Frist verlängert sich, wenn der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Beispiel: Das Finanzamt gibt Ihren Steuerbescheid mit einem einfachen Brief am 15.8.2023 (= Datum des Steuerbescheids) zur Post. Die 3-TageFrist beginnt am 16.8.2023 und endet am 18.8.2023 um Mitternacht. Da der 18.8.2023 ein Sonntag ist, erfolgt die Bekanntgabe am 19.8.2023 um 24.00 Uhr, sodass die Einspruchsfrist somit am 20.8.2023 um 0.00 Uhr beginnt.

Wichtig: Einen späteren Zugang müssen Sie nachweisen. Zum Beispiel wie im entschiedenen Fall, dass Sie am unterstellten letzten Tag überhaupt keine Postzustellung haben. Wenn Sie aber grundsätzlich bestreiten, den Steuerbescheid überhaupt erhalten zu haben, muss das Finanzamt den Zugang nachweisen. Kann es das nicht, muss es den Steuerbescheid erneut bekannt geben, sodass Sie die Möglichkeit haben, gegen den neuen Steuerbescheid Einspruch einzulegen.

Doch so oder so: Auch wenn das FG Berlin-Brandenburg sich nun in begründeten Ausnahmefällen großzügiger zeigt – reizen Sie die Frist nicht aus! Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof (BFH).

Praxis-Tipp: Sie können Ihren Einspruch auch per E-Mail einlegen. Eine digitale Signatur ist nicht erforderlich (Nr. 1 des Anwendungserlasses zu § 357 AO). Ihre E-Mail muss vor dem Ende der Frist für das Finanzamt abrufbar sein. Senden Sie Ihre E-Mail also rechtzeitig ab, nicht erst um 23.59 Uhr am Fristende.

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Quelle: VNR AG

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